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KI am Arbeitsplatz – was ist erlaubt und was verboten?

KI am Arbeitsplatz – was ist erlaubt und was verboten?

Veröffentlicht am August 31, 2023 von Ulrike Dietz

KI – diese beiden Buchstaben sorgen aktuell für reichlich Wirbel. Die künstliche Intelligenz sowie die sogenannten KI-Chatbots sind in aller Munde und es gibt etliche Fragen. Beispielsweise, wie es um die KI am Arbeitsplatz bestellt ist. Darf die KI helfen oder wird so etwas eher nicht so gerne gesehen? Wer die KI am Arbeitsplatz nutzen will, sollte nicht einfach loslegen, sondern sich besser vorher informieren.

  • Einfach schreiben lassen
  • Die Pflicht der Arbeitnehmer
  • Datenschutz und Urheberrecht
  • Fazit

Einfach schreiben lassen

Viele kennen das Problem: Man muss beruflich eine Mail oder ein Anschreiben formulieren und weiß nicht so recht, welche Formulierungen richtig sind. Da ist es mehr als verlockend, die KI am Arbeitsplatz zu nutzen und einem Chatbot das Schreiben zu überlassen. Die Frage, die sich hier aber stellt, ist: Kann der Arbeitgeber das verbieten oder ist es generell erlaubt, die künstliche Intelligenz für sich arbeiten zu lassen? Die Sachlage ist leider kompliziert, da es nur sehr wenig vergleichbare Fälle gibt. Eine einfache Richtlinie lautet: Erlaubt ist die KI am Arbeitsplatz nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers. Wer hingegen ohne das Einverständnis des Chefs handelt, kann eine Abmahnung bekommen.

Siehe auch:  OLED-Technologie – Vorteile und Nachteile

Die Pflicht der Arbeitnehmer

Die Arbeitgeber können ihren Angestellten verbieten, mit der KI zu arbeiten und dabei auf den Paragrafen 613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verweisen. Nach diesem Paragrafen haben Arbeitnehmer die Pflicht, ihre Dienstleistungen persönlich zu erfüllen. Dazu kommt, dass die künstliche Intelligenz ein etwas anderes als nur ein „Hilfsgerät“ ist, wie etwa ein Korrekturprogramm oder eine Fräsmaschine. Dabei wird die komplette Arbeit abgenommen und es lässt sich kaum darüber streiten, dass der Arbeitnehmer die Arbeit nicht mehr selbst übernimmt. Es gibt jedoch noch einen weiteren, wichtigen Aspekt, und zwar die Fürsorgepflicht des Arbeitnehmers. Diese ergibt sich aus dem Paragrafen 241 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Datenschutz und Urheberrecht

Nach dem Paragrafen 241 muss jeder Arbeitnehmer immer auf die Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht nehmen. Wenn die künstliche Intelligenz am Arbeitsplatz genutzt wird, kann es zu Problemen mit dem Urheberrecht und dem Datenschutz kommen. Dies ist immer dann schwierig, wenn die Angestellten von der KI nicht nur eine kurze Mail schreiben lassen, vielleicht zur Bestätigung eines Termins, sondern zudem umfassende Ausarbeitungen für einen Kunden anfertigen lassen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer immer Rücksprache mit seinem Vorgesetzten halten. Ist dieser einverstanden, dass die KI diese Aufgabe übernimmt, dann steht der Leistung der ChatGPT nichts mehr im Wege. Die Mehrzahl der Arbeitgeber möchte allerdings nicht, dass die KI die Aufgabe der Mitarbeiter übernimmt und untersagt deshalb selbst kurze Mails, die mithilfe der KI geschrieben werden.

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Fazit

Die Verlockung ist groß, schwierige oder langwierige Schreiben der KI anzuvertrauen. Wer aber meint, so etwas hinter dem Rücken des Chefs tun zu können, handelt sich möglicherweise großen Ärger ein, insbesondere, wenn die KI trotz eines Verbots verwendet wird. Hier kann es zuerst eine Ermahnung, dann eine Abmahnung und wenn es wiederholt vorkommt, sogar eine Kündigung geben. Einfacher ist es, zu fragen, ob der Chef einverstanden ist, dass vielleicht kurze Anschreiben wie eine Terminbestätigung von der künstlichen Intelligenz übernommen werden. Ist der Vorgesetzte jedoch grundsätzlich dagegen, dann muss man diese Arbeit selbst erledigen.

Bild: @ depositphotos.com / BiancoBlue

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Ulrike Dietz
Ulrike Dietz
Ulrike Dietz ist verheiratet, Mutter von zwei Kindern und lebt im Hochsauerland. Die Journalistin und Buchautorin schreibt Artikel zu vielen verschiedenen Themen.
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