Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) gegen Lidl abgewiesen, die sich gegen die Bezeichnung der App „Lidl Plus“ als „kostenlos“ richtete. Der VZBV argumentierte, dass Nutzer ihre persönlichen Daten als Zahlungsmittel bereitstellen und Lidl daher einen „Gesamtpreis“ angeben müsse. Das Gericht entschied, dass die Angabe eines „Gesamtpreises“ nicht erforderlich ist, da die Nutzung der App kein Geld kostet und der Begriff „kostenlos“ nicht irreführend sei. In den Teilnahmebedingungen seien die Bedingungen für die Datennutzung klar erläutert, wodurch ein verständiger Leser die Preisgestaltung richtig einordnen könne; die Revision zum Bundesgerichtshof wurde jedoch zugelassen.
Stuttgart () – Das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) gegen Lidl im Zusammenhang mit dem Vorteilsprogramm „Lidl Plus“ abgewiesen. Das teilte das Gericht am Dienstag mit.
Die Klage richtete sich gegen die Bezeichnung der App-Nutzung als „kostenlos“, obwohl Nutzer persönliche Daten angeben müssen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband argumentierte, dass die Verbraucher mit ihren Daten bezahlen und Lidl daher verpflichtet sei, einen „Gesamtpreis“ anzugeben.
Der 6. Zivilsenat des Gerichts entschied, dass die Klage unbegründet sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass Lidl keinen „Gesamtpreis“ angebe, da die Nutzung der App keinen zu zahlenden Geldbetrag erfordere. Das deutsche und europäische Recht verstehe einen „Preis“ als Geldbetrag und nicht als sonstige Gegenleistung. Die Verpflichtung zur Angabe eines „Gesamtpreises“ diene dem Schutz vor versteckten Kosten, nicht jedoch der Offenlegung von Datenverwendungen als „Preis“.
Das Gericht befand zudem, dass die Bezeichnung der App als „kostenlos“ nicht irreführend sei. Der Begriff bringe lediglich zum Ausdruck, dass für die Nutzung kein Geld gezahlt werden müsse. Die Erhebung und Nutzung der Daten sei in den Teilnahmebedingungen klar dargelegt, sodass ein verständiger Leser der Nutzungsbedingungen nicht den Eindruck erhalte, es sei keine Gegenleistung erforderlich.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Lidl-Filiale (Archiv) |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), Lidl, Oberlandesgericht Stuttgart, Bundesgerichtshof.
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Stuttgart
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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen Lidl abgewiesen, da die Bezeichnung der App-Nutzung als "kostenlos" nicht irreführend sei, obwohl Nutzer persönliche Daten angeben müssen, und entschied, dass ein "Gesamtpreis" nicht erforderlich sei, da kein Geldbetrag gezahlt wird.
Welcher Umstand führte zu dem Vorfall?
Der Auslöser für das Ereignis war eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) gegen Lidl wegen der Bezeichnung der App "Lidl Plus" als "kostenlos", obwohl Nutzer persönliche Daten angeben müssen. Die Verbraucherzentralen argumentierten, dass diese Datenangabe eine Gegenleistung darstellt, weshalb ein "Gesamtpreis" angegeben werden sollte.
Wie fiel die Reaktion der Öffentlichkeit oder politischer Akteure aus?
Im Artikel wird beschrieben, dass das Oberlandesgericht Stuttgart eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen Lidl abgewiesen hat, da die Bezeichnung der App-Nutzung als "kostenlos" rechtlich nicht irreführend sei. Die Öffentlichkeit und die Medien haben auf die Entscheidung aufmerksam reagiert, insbesondere im Hinblick auf die Relevanz der Datennutzung und die Möglichkeit einer Revision zum Bundesgerichtshof.
Welche Konsequenzen oder Auswirkungen werden beschrieben?
Die Folgen oder Konsequenzen, die im Artikel erwähnt werden, sind: Klageabweisung des VZBV, Lidl muss keinen "Gesamtpreis" angeben, App-Nutzung gilt als kostenlos, Gericht entscheidet, dass Begriff "kostenlos" nicht irreführend ist, Erhebung und Nutzung der Daten sind in den Teilnahmebedingungen klar dargelegt, Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Wurde bereits eine offizielle Stellungnahme veröffentlicht?
Ja, im Artikel wird eine Stellungnahme des Oberlandesgerichts Stuttgart zitiert. Das Gericht entschied, dass die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes unbegründet sei, da die Nutzung der App "Lidl Plus" keinen zu zahlenden Geldbetrag erfordere und die Bezeichnung als "kostenlos" daher nicht irreführend sei.
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