Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Regelungen zur digitalen Überwachung durch Polizei und Strafverfolgungsbehörden weitgehend bestätigt, jedoch die Nutzung des „Staatstrojaners“ teilweise eingeschränkt. In den Verfahren „Trojaner I“ und „Trojaner II“ wurden nur einige Vorschriften für verfassungswidrig erklärt, während die meisten Verfassungsbeschwerden als unzulässig abgewiesen wurden. Die heimliche Überwachung von Kommunikation wurde im „Trojaner I“-Verfahren als grundgesetzkonform bewertet, während im „Trojaner II“-Verfahren Maßnahmen gegen geringfügige Straftaten als unverhältnismäßig eingestuft wurden. Das Gericht erkennt die Notwendigkeit zur Überarbeitung bestimmter Regelungen, hält jedoch präventive und strafprozessuale Überwachungsmaßnahmen unter klaren Bedingungen für zulässig.
Karlsruhe () – Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen die gesetzlichen Regeln zur digitalen Überwachung durch Polizei und Strafverfolgungsbehörden überwiegend bestätigt – die Nutzung des sogenannten „Staatstrojaners“ aber teilweise eingeschränkt.
Das Gericht teilte am Donnerstag mit, dass der Erste Senat in den Verfahren „Trojaner I“ und „Trojaner II“ nur einzelne Vorschriften für verfassungswidrig erklärt habe. Die entsprechenden Verfassungsbeschwerden sind demnach größtenteils bereits unzulässig. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung überwiegend nicht hinreichend substantiiert dargestellt, so die Karlsruher Richter.
Im Verfahren „Trojaner I“ ging es um das nordrhein-westfälische Polizeigesetz. Die Regelungen zur heimlichen Überwachung von Kommunikation, etwa durch das sogenannte Auslesen an der Quelle (Quellen-Telekommunikationsüberwachung), hielt das Gericht für mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Beschwerde blieb daher erfolglos.
Im Verfahren „Trojaner II“ prüfte das Gericht strafprozessuale Befugnisse – also Regeln, die im Rahmen von Strafverfahren gelten. Hier gab das Gericht der Verfassungsbeschwerde teilweise statt. Kritisiert wurde, dass Überwachungsmaßnahmen auch bei vergleichsweise geringfügigen Straftaten möglich sind. Bei Straftaten, die maximal mit drei Jahren Gefängnis bestraft werden, sei ein heimlicher Zugriff auf laufende Kommunikation unverhältnismäßig. Diese Vorschrift wurde für nichtig erklärt.
Auch die Regel zur Online-Durchsuchung, also zum Zugriff auf ganze IT-Systeme, sieht das Gericht kritisch. Zwar ist die Regelung verfassungswidrig, weil sie wichtige Grundrechte nicht ausdrücklich nennt, aber die Vorschrift bleibt vorerst weiter gültig. Der Gesetzgeber muss sie überarbeiten.
Insgesamt hält das Gericht präventive und strafprozessuale Überwachungsregeln aber für weitgehend rechtmäßig. Der Eingriff in Computer und Handys sei bei besonders schweren Straftaten und unter klaren Bedingungen zulässig, hieß es (Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180/23, 1 BvR 2466/19).
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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Der Artikel enthält keine vollständigen Namen von Personen.
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Bundesverfassungsgericht, Nordrhein-Westfalen, Polizei, Strafverfolgungsbehörden
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Das beschriebene Ereignis fand am 24. Juni 2025 statt.
An welchem Schauplatz spielt sich das Geschehen ab?
Karlsruhe
Was ist die zentrale Aussage des Artikels in einem Satz?
Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Regeln zur digitalen Überwachung durch Polizei und Strafverfolgungsbehörden größtenteils bestätigt, jedoch die Nutzung des "Staatstrojaners" partiell eingeschränkt und einige Vorschriften für verfassungswidrig erklärt.
Welcher Umstand führte zu dem Vorfall?
Der Hintergrund für das beschriebene Ereignis sind rechtliche Auseinandersetzungen über die gesetzliche Regelung zur digitalen Überwachung durch Polizei und Strafverfolgungsbehörden in Deutschland, insbesondere die Nutzung des "Staatstrojaners". Das Bundesverfassungsgericht überprüfte die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen und entschied, dass viele Vorschriften rechtlich zulässig sind, während bestimmte Maßnahmen als unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig eingestuft wurden.
Wie fiel die Reaktion der Öffentlichkeit oder politischer Akteure aus?
Das Bundesverfassungsgericht hat überwiegend die gesetzlichen Regeln zur digitalen Überwachung durch Polizei und Strafverfolgungsbehörden bestätigt, jedoch teilweise Einschränkungen beim Einsatz des "Staatstrojaners" vorgenommen. Insbesondere wurden Überwachungsmaßnahmen für geringfügige Straftaten als unverhältnismäßig eingestuft, was teilweise zu Kritik in der Öffentlichkeit und den Medien geführt hat.
Welche Konsequenzen oder Auswirkungen werden beschrieben?
Die Folgen oder Konsequenzen aus dem Artikel sind: Nutzung des "Staatstrojaners" teilweise eingeschränkt, größtenteils unzulässige Verfassungsbeschwerden, keine Grundrechtsverletzung hinreichend substantiiert, Regelungen zur heimlichen Überwachung mit Grundgesetz vereinbar, Verfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben, unverhältnismäßiger heimlicher Zugriff bei geringfügigen Straftaten, Regel zur Online-Durchsuchung verfassungswidrig, Vorschrift bleibt vorerst gültig, Gesetzgeber muss Regelung überarbeiten, präventive und strafprozessuale Überwachungsregeln weitgehend rechtmäßig, Eingriff in Computer und Handys bei schweren Straftaten zulässig.
Wurde bereits eine offizielle Stellungnahme veröffentlicht?
Im Artikel wird keine direkte Stellungnahme oder Reaktion einer Person oder Organisation zitiert. Das Bundesverfassungsgericht äußert sich jedoch dazu, dass die meisten Vorschriften zur digitalen Überwachung verfassungsgemäß sind, teilweise jedoch Einschränkungen bei der Nutzung des "Staatstrojaners" vorgenommen wurden.
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